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Dokument-ID: 748792
E 17 Erhaltungspflicht eines Bestandobjektes mit der Nutzungsart als Garage
OGH: Im vorliegenden Fall geht es um eine aufsteigende Grundfeuchtigkeit in den Bestandräumlichkeiten, welche aus der im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses üblichen Bauweise herrührt, die keine Isolierung gegen Grundfeuchtigkeit vorsah.