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Dokument-ID: 800576
2.40 Erhaltungspflicht hinsichtlich an der Außenfassade angebrachter Markisen
OGH: § 16 Abs 2 WEG berechtigt den Wohnungseigentümer zu Änderungenam Wohnungseigentumsobjekt auf seine eigenen Kosten. Z 2 leg cit normiert, dass Änderungen verkehrsüblich oder im wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers liegen müssen, wenn auch allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden sollen.