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E 6 Ermächtigt die Vollmacht mit Doppelvertretungsklausel zum Abschluss des vom WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssels?
OGH: Die Wohnungseigentümer einer Liegenschaft haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufwendungen für die Liegenschaft, inklusive der entsprechenden Rücklage, einbezahlt werden. Jede/Jeder Wohnungseigentümer/in trägt dazu mit seinem/ihrem Beitrag bei, der sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Miteigentumsanteils bemisst. Sollte von der allgemeinen Aufteilungsformel nach § 32 Abs 1 WEG 2002 abgegangen werden, können gem Abs 2 sämtliche Wohnungseigentümer einen abweichenden Aufteilungsschlüssel bestimmen. Eine solche Regelung bedarf der Schriftform, um als rechtswirksam angesehen zu werden.