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E 3 Erweiterung von Funktionen (eines Lifts) als Erhaltungsarbeit?
OGH: Das gesetzliche Gebot der Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“ wird von der Rechtsprechung als Verpflichtung verstanden, im Zuge der Durchführung von Erhaltungsarbeiten nicht statisch stets Gleiches durch Gleiches zu ersetzen, sondern bei notwendigem Ersatz eine Anpassung auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur vorzunehmen. Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der zu erhaltenden Hausteile und Anlagen, weil die Anpassung an den heutigen technischen Standard immer die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit im Sinne einer Notwendigkeit der Arbeiten voraussetzt.