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E 12 Erwerb von Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen durch „liegenschaftsfremde“ Personen
OGH: Nach § 5 Abs 2 Satz 1 und 2 WEG 2002 kann Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einem Wohnungseigentümer, dem Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbstständigen Geschäftsraum der Liegenschaft (Bedarfsobjekte) zukommt, erworben werden. Ziel dieser Bestimmung ist es, den auf der Liegenschaft „wohnenden“ (oder geschäftlich tätigen) Wohnungseigentümern durch die Konstruktion einer Wartefrist eine prioritäre Stellung einzuräumen. Auch der Schutz vor „Überfremdung“ wurde von der Rechtsprechung als Zweck dieser Bestimmung erkannt.