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FORUM Media (wed) | Judikatur | Leitsatz

E 5 Fällt die Fertigstellung einer Wohnungseigentumsanlage unter die „Erhaltung“?

OGH: Der Erhaltungsbegriff setzt immer einen bestehenden Mangel im Sinne einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit voraus. Nach Würth (in Rummel § 28 WEG Rz 2) umfasst die ordentliche Verwaltung im Allgemeinen alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im (objektiven) Interesse aller Miteigentümer (oder jedenfalls nicht nur einzelner Teilhaber) liegen und keine besonderen Kosten verursachen. In diesem Sinne gehören zur Erhaltung lediglich Auslagen, die erforderlich sind, um das Haus unter Vermeidung jedes Luxusaufwands in seiner gegenwärtigen Gestalt und zu seinem bisherigen Zweck zu erhalten, soweit es sich um dessen allgemeine Teile handelt. Hingegen bedeutet dies nicht, dass jegliche Veränderung an der Liegenschaft ausgeschlossen wäre. Auch bauliche Veränderungen sind zur Erhaltung zu zählen, soweit sie nicht über den Erhaltungszweck hinausgehen. Laut § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 kann jeder Wohnungseigentümer mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die Entscheidung des Gerichts über das Vorliegen von Arbeiten im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 verlangen.

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