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Dokument-ID: 1025167
23.3 Fall 3: Für Änderungen müssen auch WE oder Zubehörsobjekte anderer Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden
Hier müssen die zusätzlichen (zu § 16 Abs 2 Z 3 WEG) Voraussetzungen wie folgt vorliegen:
- Betroffener Wohnungseigentümer muss Änderung nur zulassen, wenn sie keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentumes zur Folge hat und ihr/ihm bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar ist
- Eine angemessene Entschädigung bezahlt wird