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Dokument-ID: 794186
17.6.4 Fazit: Die rechtliche Qualifikation von Maßnahmen zur Erlangung von Barrierefreiheit
Wurde Barrierefreiheit nicht Vertragsbestandteil, schränkt ihr Fehlen den bedungenen Gebrauch nicht ein. Haben die Vertragsparteien keine entsprechende Regelung getroffen, ist zu unterscheiden: Bei Altmietverträgen bestehen in der Regel keine Ansprüche des Bestandnehmers. Gleiches gilt auch, wenn offenkundig fehlende Barrierefreiheit bei Neumietverträgen Vertragsinhalt geworden ist oder diese den bedungenen Gebrauch nicht stören kann.