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E 4 Finanzierungsart als Kriterium für die Qualifikation als ordentliche Verwaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002?
OGH: Jene Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, die von der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 erfasst werden, sind der Mehrheit der Wohnungseigentümer zur Entscheidung zugewiesen. Hierzu zählen die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt. Dabei sind Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, dienen, auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 privilegiert und daher grundsätzlich unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen.