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7 Formvorschriften für Umlaufbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Umlaufbeschluss – Willensbildung außerhalb der Eigentümerversammlung
Aus dem ersten Satz der in diesem Kapitel zentralen Norm, nämlich § 24 WEG, geht bereits hervor, wie sich der Gesetzgeber des Wohnungseigentumsgesetzes die von ihm gewünschte Form der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft vorstellt. Und zwar dient zur selbigen, sehr blumig gesprochen, vornehmlich die Eigentümerversammlung. Dieses Kapitel widmet sich den anderen Möglichkeiten, wie eine solche Willensbildung verwirklicht werden kann, was, wie ebenso aus dem ersten Satz leg cit herausgelesen werden kann, großmütigerweise vom Gesetzgeber geduldet wird.