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Judikatur | Leitsatz

E 1 Freiwillige Feilbietung als ultima ratio

§ 12 Abs 2 WEG 2002 ist die Nachfolgebestimmung des § 8 Abs 2 WEG 1975 und regelt die folgende Vorgangsweise. Das Verlassenschaftsgericht hat eine öffentliche Feilbietung der Mindestanteile und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen, wenn nach dem Tod eines Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Miteigentumsanteil zwei natürliche Personen zu unterschiedlichen Anteilen zufallen würde und es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft kommt. Die freiwillige Feilbietung soll jedoch nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls dafür eine angemessene Frist zu setzen. Ein entsprechender Antrag eines erbserklärten Erben ist überflüssig, da hier ein amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichtes gefordert ist. Der Erbe hätte allenfalls ein Anregungsrecht.

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