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Judikatur | Leitsatz

E 1 Frist zur Erbringung einer Räumungsklage

OGH: Nach § 1114 ABGB wird ein Bestandverhältnis, bei dem eine Aufkündigung nicht bedungen worden ist, stillschweigend erneuert, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schließt auch eine vor dem Endtermin eines Mietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ein Bewendenlassen aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt dabei nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach § 567 ZPO vor, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen; sie ist allerdings nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird.

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