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Dokument-ID: 783994
3.3.7 Fruchtgenuss im Schenkungsmeldegesetz
Ausgangssachverhalt
Beispiel:
Vater:
- Alter 65
- Zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer einer Liegenschaft
- Vermietet Liegenschaft
- Schenkt Liegenschaft an Tochter
- Behält sich Fruchtgenussrecht an den Vermietungsüberschüssen lebenslänglich zurück („behält es sich vor“)
- EUR 500,–/Monat (geplante Vermietungsüberschüsse nach Abzug aller Lasten gem §§ 512 ABGB)
- EUR 270.000,– (Grundstückswert)
- EUR 25.000,– (Einheitswert der Liegenschaft)
Lösung:
Rentenbarwertfaktor für Männer (ab 01.01.2009) mit Alter 65 = 14,059564
EUR 500,00 x 12 = EUR 6.000,00 (Jahreswert) x 14,059564 (Rentenbarwertfaktor) = EUR 84.357,38
Gem § 121a BAO e contrario ist die Schenkung eines Grundstücks (hier der unentgeltliche Anteil) nicht schenkungsmeldepflichtig.
Beispiel:
Vater:
- Zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer einer Liegenschaft
- Vermietet die Liegenschaft
- Wendet Fruchtgenussrecht der Tochter zu
Lösung:
Gem § 121a BAO ist die Schenkung eines Fruchtgenussrechts schenkungsmeldepflichtig. Zwischen nahen Angehörigen sind Erwerbe bis zu EUR 50.000,– von der Schenkungsmeldepflicht befreit.