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Neu Dokument-ID: 783994

Veronika Weiß - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.7 Fruchtgenuss im Schenkungsmeldegesetz

Ausgangssachverhalt

Beispiel:

Vater:

  • Alter 65
  • Zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer einer Liegenschaft
  • Vermietet Liegenschaft
  • Schenkt Liegenschaft an Tochter
  • Behält sich Fruchtgenussrecht an den Vermietungsüberschüssen lebenslänglich zurück („behält es sich vor“)
  • EUR 500,–/Monat (geplante Vermietungsüberschüsse nach Abzug aller Lasten gem §§ 512 ABGB)
  • EUR 270.000,– (Grundstückswert)
  • EUR 25.000,– (Einheitswert der Liegenschaft)

Lösung:

Rentenbarwertfaktor für Männer (ab 01.01.2009) mit Alter 65 = 14,059564

EUR 500,00 x 12 = EUR 6.000,00 (Jahreswert) x 14,059564 (Rentenbarwertfaktor) = EUR 84.357,38

Gem § 121a BAO e contrario ist die Schenkung eines Grundstücks (hier der unentgeltliche Anteil) nicht schenkungsmeldepflichtig.

Beispiel:

Vater:

  • Zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer einer Liegenschaft
  • Vermietet die Liegenschaft
  • Wendet Fruchtgenussrecht der Tochter zu

Lösung:

Gem § 121a BAO ist die Schenkung eines Fruchtgenussrechts schenkungsmeldepflichtig. Zwischen nahen Angehörigen sind Erwerbe bis zu EUR 50.000,– von der Schenkungsmeldepflicht befreit.

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