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Dokument-ID: 755574
2.2 Funktion und Schranken gerichtlicher Benützungsregelungen
Gemäß § 17 Abs 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft beantragen. Die gerichtliche Entscheidung darüber soll Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein und stellt eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung dar. Vorrangig zu berücksichtigen sind die familiären und persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Miteigentümer.