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3.2.2 „Gekorene“ Liebhaberei (§ 1 Abs 1 LVO)
Liegen hinsichtlich einer Betätigung (einkommensteuerlich) die Gewinnerzielungsabsicht und keine in der privaten Lebensführung begründete Neigung vor, so wird das Vorliegen einer Einkunftsquelle vermutet („Einkunftsquellenvermutung“).