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Dokument-ID: 755616
4 Geltungsbereich und Ziel des Bauträgervertragsrechts
Anwendungsbereich
Das BTVG ist gem dessen § 1 Abs 1 auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als EUR 150,– pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Abs 7 und § 7 WEG 2002) an den Bauträger oder an Dritte entrichten muss. Dabei sind auch solche Zahlungen an den Bauträger oder an Dritte zu berücksichtigen, die der Erwerber für vom Bauträger angebotene oder vorgegebene Sonder- oder Zusatzleistungen entrichten muss.