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Dokument-ID: 534672
E 6 Genehmigungsfähigkeit der nachträglichen Errichtung einer Verbindungstür zwischen Garage und dem Hausinneren?
OGH: Werden für eine beabsichtigte Änderung an dem Wohnungseigentumsobjekt auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die geplante Veränderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Diese Voraussetzungen sind nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 demnach nur alternativ gefordert.