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Dokument-ID: 706711
1.40 Gesamtsanierung der Fassade als mittelfristige Erhaltungsarbeit?
OGH: In diesem Fall wurde die Gesamtsanierung einer Fassade als „mittelfristige Erhaltungsarbeit“ bezeichnet. Damit Arbeiten als „Erhaltungsarbeiten“ qualifiziert werden können, muss eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder der Brauchbarkeit, ein bestehender Mangel oder eine Schadensgeneigtheit vorliegen.