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4.1.3 Gliederung der Sonderausgaben entsprechend ihrer Absetzbarkeit
Sonderausgabenpauschale
Grundsätzlich räumt der Gesetzgeber jedem Einkommensteuerpflichtigen den Anspruch auf die Geltendmachung von Sonderausgaben ein. In diesem Sinne wird in jedem Fall bei der Ermittlung der Höhe der Einkommensteuer – unabhängig davon aus welchen Einkunftsarten sich das Einkommen des Steuerpflichtigen zusammensetzt – amtswegig auch ein pauschaler Sonderausgabenabzug vorgenommen. Der Abzug der Sonderausgabenpauschale steht dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er keinerlei Sonderausgaben geltend gemacht hat. Übersteigen die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für abzugsfähige Sonderausgaben aus dem so genannten Sonderausgabentopf getätigt hat, betragsmäßig die Höhe der Sonderausgabenpauschale um das Vierfache, ist weiter zu prüfen, in welcher Höhe dem Steuerpflichtigen ein Sonderausgabenabzug zusteht. Diese Sonderausgabenpauschale besteht gem § 18 Abs 2 EStG für jene Sonderausgaben des § 18 Abs 1 Z 2 bis 4 EStG bis zu einem Höchstbetrag von EUR 60,–.