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1.37 Grundbuchsanmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbots am halben Mindestanteil
Laut § 94 Abs GBG hat sich das Grundbuchsgericht bei grundbücherlichen Eintragungen darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchbestand zu entscheiden. Der Grundbuchsstand stellt kein Hindernis für die Anmerkung eines richterlichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes an den Liegenschaftsanteilen des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers dar. Ob ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil angemerkt werden kann, betrifft keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums-)Rechts. Aus grundbuchsrechtlicher Sicht schafft das richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den halben Mindestanteil keine Situation, die entgegen § 13 Abs 3 WEG zu einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal der Mindestanteile der Eigentümerpartner führt.