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Dokument-ID: 783691
1.3.1 Grunderwerbsteuer (GrESt) 2014/2015 (Rechtslage vor Inkrafttreten des StRefG 2015/2016)
GrESt-Bemessungsgrundlagen
- Gegenleistung
- Gemeiner Wert: Ist der gemeine Wert höher als die Gegenleistung, so ist dieser maßgebend. Gem § 4 Abs 2 Z 3 GrEStG idF BGBl I 36/2014 ist der gemeine Wert anzuwenden, „wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert“. Dies gilt also bei Übertragungen außerhalb des Familienverbands (§ 4 Abs 2 Z 1 lit a), Erwerben von Todes wegen (lit b) und bei gemischten Schenkungen, wenn die Gegenleistung unter dem gemeinen Wert liegt.
- 3-facher Einheitswert: Dieser gilt gem § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG im Familienverband und Anteilsvereinigungen (Obergrenze 30 % des gemeinen Wertes). Bei Grundstückserwerben innerhalb der Familie gilt der 3-fache Einheitswert mit Obergrenze 30 % vom gemeinen Wert für entgeltliche und unentgeltliche Erwerbe.
- 2-facher Einheitswert: dieser gilt für Umgründungen gem UmgrStG
- 1-facher Einheitswert: dieser gilt für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Familienverband und bei Anteilsvereinigungen