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Dokument-ID: 783725
1.8.2 Grundsteuerbefreiungen
Dauernde Grundsteuerbefreiungen
Über das Vorliegen dauernder Grundsteuerbefreiungen entscheidet das jeweilige Lagefinanzamt. Die Befreiungen sind in den §§ 2 bis 8 GrStG geregelt. Grundsteuerbefreit sind beispielsweise öffentliche Verkehrswege, fließende Gewässer und Grundstücke von Gebietskörperschaften, die dem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dienen.