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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.2 Grundstücksveräußerungen im Betriebsvermögen

Seit 01.04.2012 gilt, dass Grundstücke im Betriebsvermögen unabhängig von Gewinnermittlungsart und Behaltedauer steuerhängig sind.

Die Immobilienertragsteuer gilt nicht bei Körperschaften, außer diese sind beschränkt steuerpflichtig (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG).

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