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Dokument-ID: 872936
E 23 Hängt die Durchführung von Erhaltungsarbeiten von deren Finanzierbarkeit nach § 3 Abs 3 MRG ab?
OGH: Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Antragstellerin um die Mieterin, bei den Antragsgegnern um die Vermieter einer Wohnung, deren Außenfenster starke Schäden infolge von Bewitterung und mangelnder Instandhaltung aufwies. Die Verpflichtung zur Instandsetzung der Außenfenster wurde von den Antragsgegnern grundsätzlich bestritten. Argumentiert wurde hauptsächlich damit, dass die Arbeiten angesichts der festgestellten negativen Hauptmietzinsreserve auch nicht mittels Aufnahme von Fremdkapital iSd § 3 Abs 3 Z 1 MRG ermöglicht werden könnten.