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Dokument-ID: 622793
E 1 Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Sturz in unbeleuchtetem Gang?
OGH: Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet ohne besondere Vertragsbeziehung ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten. Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis. Allerdings haben sie zu ihrer in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft keine Vertragsbeziehung.