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E 21 Hausanschlag – wichtiges Kriterium für Fristbeginn für die Anfechtung von Beschlüssen
Die Fristen für die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft nach § 24 Abs 6 WEG und § 29 Abs 1 Satz 1 WEG sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen (5 Ob 161/17p). An die Beachtung solcher Fristen – die als Fristen materiellen Rechts Zeiträume sind – knüpft das Gesetz bestimmte materielle Rechtsfolgen. Sie begrenzen von vornherein die Lebensdauer eines Rechts und bringen das Recht nach Ablauf der Frist vollständig zum Erlöschen. Bereits nach dem klaren Wortlaut des § 1450 ABGB ist bei Versäumung einer solchen materiell-rechtlichen Frist – und insbesondere bei der Versäumung von Anfechtungsfristen – jede Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Das Anfechtungsrecht ist nach Ablauf der Anfechtungsfrist präkludiert.