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Dokument-ID: 870534
2.1 Allgemeines
Im Bereich des Wohnungseigentums sind (zumeist) mehrere Personen Miteigentümer einer Liegenschaft verbunden mit dem Recht, eine bestimmte Wohnung auf dieser Liegenschaft ausschließlich zu nutzen und darüber alleine zu verfügen. Jeder Wohnungseigentümer kann über seine Wohnung (genauer: Anteil an der Liegenschaft mit dem damit verbundenen Recht, eine bestimmte Wohnung ausschließlich nutzen zu dürfen) alleine verfügen, das heißt, er kann sie vermieten, verkaufen, vererben etc.