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Dokument-ID: 123038
I. Abschnitt
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand
(1) Das Land hat die gemäß § 3 zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu verwenden.
Dazu zählen insbesondere
- die Errichtung von Wohnraum durch Neu-, Um-, Ein- oder Zubauten und Revitalisierung erhaltenswerten Altbestandes,
- der Ersterwerb von nicht gefördertem Wohnraum,
- die Wohnraumsanierung,
- Maßnahmen zur Erleichterung der Eigenmittelaufbringung und zur Vermeidung unzumutbarer Wohnungsaufwandsbelastungen.
(1a) Die Zweckbindung nach Abs 1 gilt nicht für Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden.
(2) Auf Förderungen im Sinne dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.