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E 24 Interessenkonflikt bei der Abstimmung über Hausverwalter
OGH: Gem § 24 Abs 3 WEG 2002 steht dem Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft kein Stimmrecht zu, wenn die beabsichtigte Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit diesem Miteigentümer oder mit einer Person, mit der dieser durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, zum Gegenstand hat. Zweck des § 24 Abs 3 WEG 2002 ist die Vermeidung von Interessenkollisionen. Ob ein Interessenkonflikt droht, hängt von der Intensität der Beziehung zwischen den in Rede stehenden Personen und vom Zweck des Geschäfts ab.