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E 1 Intransparenz von Entgeltsklauseln nach dem WGG
OGH: Gem § 6 Abs 3 KSchG ist „[e]ine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung […] unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist.“ Diese Regelung soll verhindern, dass der Verbraucher bzw die Verbraucherin ein unklares Bild seiner oder ihrer vertraglichen Position hat, und dadurch von der Ausübung seiner oder ihrer Rechte abgehalten wird, oder Pflichten auferlegt bekommt. Maßstab der Beurteilung der Transparenz ist die Verständlichkeit für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittskundschaft.