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Dokument-ID: 969281
E 8 Ist die Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrags nach dem vereinbarten Befristungsbeginn zulässig?
OGH: Im konkreten Fall wurde der schriftliche Vertrag über die Miete einer Wohnung am 04.10.2011 geschlossen und in diesem der Beginn des Bestandverhältnisses mit 01.10.2011 und damit das Ende der dreijährigen Vertragsfrist mit dem 30.09.2014 bezeichnet. Im Zuge der Erhebung eines Mietzinsüberprüfungsantrags ergab sich später die Frage, ob vor dem 04.10.2011 überhaupt schon ein Vertragsverhältnis bestanden hatte.