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Dokument-ID: 1035219
E 15 Ist die mietrechtliche Differenzierung zwischen Neuschaffung und saniertem Altbau verfassungswidrig?
OGH: Der OGH verneint in stRsp, dass die Differenzierung zwischen einer Neuerrichtung oder Neuschaffung und einem generalsanierten Altbau mit Blick auf § 1 Abs 4 MRG sowie § 16 Abs 1 Z 2 MRG unverhältnismäßig sei und dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widerspreche. Dass der generalsanierte Altbau von der Anwendung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG ausgeschlossen ist und sich der zulässige Mietzins nach dem Richtwert des RichtWG richtet, stellt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums- und Erwerbsfreiheit einher.