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Dokument-ID: 845544
E 2 Kann für eine nachträglich errichtete Terrasse ein gesondertes Entgelt analog zu § 25 MRG vereinbart werden?
OGH: Das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache hängt primär vom Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab. Indiziert wird ein solches regelmäßig durch den gemeinsamen Verwendungszweck der in Bestand gegebenen Objekte. Im Falle eines einheitlichen Bestandverhältnisses teilt eine mitgemietete Fläche das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Sie unterliegt demnach den Regeln des MRG, wenn das Bestandobjekt in dessen Anwendungsbereich fällt.