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Dokument-ID: 697276
1.22 Kein „grenzüberschreitendes“ Wohnungseigentum möglich
OGH: Grundsätzlich kommt der Realteilung Vorrang vor der Zivilteilung zu (§ 843 ABGB). Voraussetzung ist allerdings, dass genügend wohnungseigentumstaugliche Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können. Weiters müssen die Miteigentümer über ausreichende Mindestanteile verfügen, welche die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben.