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Dokument-ID: 254283
E 2 Keine Benützungsvereinbarung an Verbindungsflächen
Über die verfügbaren allgemeinen Teile einer Liegenschaft kann gemäß § 17 WEG jeder Wohnungseigentümer eine Benützungsregelung beantragen. Daraus ergibt sich, dass solche allgemeinen Teile, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, nicht Gegenstand einer Benützungsregelung sein können. Nicht verfügbar sind die „notwendig“ allgemeinen Teile einer Liegenschaft, zB Zugänge oder Durchgänge.