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Dokument-ID: 860862
3.17 Keine Zuständigkeit des Außerstreitgerichts für liegenschaftsübergreifende Beschlüsse
OGH: Gemäß § 24 Abs 6 WEG 2002 kann jede/r Wohnungseigentümer/in einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit anfechten. Ein solches Verfahren wird vom zuständigen Bezirksgericht im Außerstreitverfahren verhandelt (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002).