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Dokument-ID: 575096
E 4 Konkludentes Zustandekommen einer Benützungsregelung
OGH: Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 (01.07.2002) ist eine Benützungsregelung schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002). Allerdings konnte bis dahin eine solche auch konkludent zustande kommen. Die jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart kann als schlüssiges Verhalten im zuvor genannten Sinn gewertet werden.