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Dokument-ID: 374626
E 2 Kostenverteilungsgerechtigkeit bei einer Stapelparkanlage
Fraglich in diesem Verfahren (§ 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002) ist, ob Aufwendungen für die von nur bestimmten Wohnungseigentümern benützten Parkwippen von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 32 Abs 1 WEG 2002) zu leisten sind oder nur von denjenigen, die sie benützen.