© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1072805

Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz

E 81 Liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch bei einer Änderung des denkmalgeschützten Erscheinungsbilds des Hauses vor?

OGH: Der gegenständliche Fall handelt von einem Bestandverhältnis betreffend eine Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Gebäude, das unter Denkmalschutz steht. Die Mieter nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass das Objekt unter Denkmalschutz gestellt ist. Außerdem verpflichten sich die Mieter dazu, sämtliche andere baubehördliche Bewilligungen einzuholen, sofern Umbaumaßnahmen geplant sind sowie dazu, die Vermieter von ihren Plänen in Kenntnis zu setzen sowie entsprechende Umbaupläne vorzulegen. Allerdings wurden von den Mietern eigenmächtige Umbauarbeiten vorgenommen, die zu einer Veränderung des denkmalgeschützten Erscheinungsbilds, zu einer Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses sowie zu einem Eingriff in die Bausubstanz führten, für welche es offenkundig keine Zustimmung der Vermieter gab. Außerdem fehlten für diese Umbautätigkeiten die erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Das Bestandverhältnis wurde letztlich durch die Vermieter unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG gekündigt.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Wohnungseigentumsgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop