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Dokument-ID: 829838
2.50 Löschung der Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002
OGH: § 65 Abs 1 GBG normiert, dass die Streitanmerkung zu löschen ist, wenn der Kläger von seiner Klage absteht oder diese rechtskräftig abgewiesen wird. § 65 Abs 1 GBG ist analog auf die Löschung einer Klagsanmerkung gem § 27 Abs 2 WEG 2002 anzuwenden.