© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 488148

Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz

E 3 Mietrecht nach Tod des Mieters?

OGH: Zur allgemeinen Rechtslage sei zunächst erwähnt, dass durch den Tod des Vermieters oder des Mieters der Mietvertrag nicht aufgehoben wird. Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten gemäß § 14 Abs 2 MRG mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen die eintrittsberechtigten Personen in den Mietvertrag ein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, wenn diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben (§ 14 MRG).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Wohnungseigentumsgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop