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Dokument-ID: 347245
E 5 Mietzinsminderung nach § 1096 Abs 1 ABGB
OGH: Gem § 1096 Abs 1 ABGB steht in dem Fall, wenn das Bestandobjekt bei dessen Übergabe derart mangelhaft ist oder aber während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft wird, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, ein Mietzinsminderungsanspruch für die Dauer und in dem Maß der Unbrauchbarkeit zu. Diese Zinsminderung tritt kraft Gesetzes und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers ein.