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Dokument-ID: 325622
E 4 Muss der Vermieter eine Alarmanlage mit Außensirene des Mieters dulden?
OGH: Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vom Mieter angebrachte Alarmanlage mit Außensirene, die der Einbruchssicherung dienen soll, da es bereits zu einigen Einbruchsdiebstählen gekommen war. Seit dem Anbringen dieser Alarmanlage kam es zu keinem erneuten Einbruch, was die abschreckende Wirkung bestätigt. Maßnahmen zur Sicherung vor Einbrüchen (ua Alarmanlagen) entsprechen der Übung des Verkehrs.