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10.1 Allgemeines
Liegenschaftseigentümer sind als Eigentümer einer Sache berechtigt, diese grundsätzlich beliebig zu gebrauchen, zu zerstören und über sie rechtsgeschäftlich zu verfügen. • [Fußnote: § 354 ABGB: Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen.] Dies gilt natürlich auch für Wohnungseigentümer, diesbezüglich normiert § 2 WEG 2002 das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen.