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E 2 Nachträgliche Geltendmachung der Unzulässigkeit der Überwälzung des Erhöhungsbetrages nach § 18 Abs 5 Z 1 MRG
OGH: Da § 18 Abs 5 MRG nur anordne, dass der Vermieter (unter den dort angeführten Voraussetzungen) eine ihm zugebilligte Erhöhung des Mietzinses nicht auf den Mieter überwälzen könne, andererseits aber die betreffende Wohnung natürlich von der Mietzinserhöhung betroffen (in die Berechnung einzubeziehen) sei, bestehe kein Grund, den Einwand nach § 18 Abs 5 MRG im Mietzinserhöhungsverfahren zu stellen. Die Mietzinserhöhung selbst werde von den in § 18 Abs 5 MRG angesprochenen Fragen gar nicht berührt. Auch das Ziel dieser Regelung, den Bestand an Substandardwohnungen zu verringern, verdeutliche die Eigenständigkeit der Norm.