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E 10 Neufestsetzung der Nutzwerte bei WE-Begründung an zwingend allgemeinen Teilen (hier: Heizraum) zulässig?
OGH: Nach gesicherter Rechtsprechung sind jene Teile des Hauses als allgemeine Teile der Liegenschaft zu beurteilen, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können. An solchen allgemeinen Teilen kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Um einen notwendig allgemeinen Teil iSd § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002 handelt es sich, wenn das Objekt aufgrund seiner faktischen Beschaffenheit ganz grundsätzlich nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar ist, weil ihm die Eignung fehlt, selbstständig und ausschließlich benutzt zu werden. Maßgebend für den Charakter als notwendig allgemeiner Teil ist die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Vereinbarungen zwischen den Wohnungseigentümern können an der mangelnden Wohnungseigentumstauglichkeit notwendig allgemeiner Teile prinzipiell nichts ändern.