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Vorschrift | Novellen

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und des Rechtsanwaltsanwärters (RL-BA 1977)

Inhaltsverzeichnis

Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977

RL-BA 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 14.12.1977, 31.5.1989, 24.3.1990, 30.3.1991, 14.2.1993, 24.10.1993, 23.3.1994, 10.2.1995, 29.6.1995, 8.10.1997, 13.10.1998 (berichtigt 7.12.1998), 22.4.1999, 29.9.1999, 24.4.2000, 10.4.2001, 27.9.2001, 2.10.2002 und auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) am 10.5.2004, 22.4.2005, 10.10.2005, 15.5.2006, 3.10.2006, 2.5.2007, 8.10.2007, 28.4.2008, 11.5.2009, 9.11.2009, 3.5.2010 und am 10.5.2011, die, wenn nichts anderes vorgesehen, mit ihrer Kundmachung in Kraft treten:

Die Vertreterversammlung hat beschlossen:

Vorbemerkungen

Der Rechtsanwalt ist der durch seine rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Aus- und Fortbildung, seine Verschwiegenheit, seine Vertrauenswürdigkeit, seine Unabhängigkeit, durch die Bindung an sein Gewissen, sowie durch seine soziale Kompetenz ausgezeichnete Berater, Beistand oder Vertreter seiner Partei in allen ihren öffentlichen und privaten Angelegenheiten, im besonderen auch als Verteidiger in Strafsachen. Darüber hinaus ist der Rechtsanwalt berufen, engagiert für die Erhaltung von Freiheit und Rechtsfrieden einzutreten, zu der Vermeidung und außergerichtlichen Lösung von Konflikten beizutragen und als Vertreter individueller Interessen und Anliegen, die mit rechtmäßigen Mitteln verwirklicht werden können, beizustehen. Die so verstandene Rechtsanwaltschaft ist für den Rechtsstaat unentbehrlich; diese persönlichen Eigenschaften und diese beruflichen Aufgaben bestimmen daher das Verhalten des Rechtsanwaltes zu den Organen der Gemeinschaft, zu seiner Partei, zu seinem Stande und zu Dritten, sowohl in seiner Berufsausübung wie auch in seinem Privatleben. Der Rechtsanwalt hat die Erfüllung seiner Pflichten feierlich gelobt. Überhaupt ist er verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde seines Standes zu wahren. Er hat diesem gegenüber für jede Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen seines Standes durch sein Benehmen innerhalb oder außerhalb seines Berufes einzustehen.