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Neu Dokument-ID: 377632

Judikatur | Leitsatz

E 3 Nutzflächenrelevante Widmung von Räumlichkeiten für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen

OGH: Unzutreffend sei die Rechtsansicht der Antragstellerin, dass das fragliche Objekt an der Verteilung der Betriebskosten teilzunehmen hätte. Allgemeine Teile des Hauses fielen nicht unter die Mietgegenstände, auf die die Betriebskosten zu verteilen sind. So sei auch ein Mietobjekt, das in einen der allgemeinen Benützung freistehenden Raum (zB Abstell-, Hobbyraum udgl) umgewandelt wird, bei der Verteilung der Bewirtschaftungskosten nicht zu berücksichtigen. Es komme nur darauf an, ob die Räumlichkeiten der allgemeinen Benützung dienen und nicht, ob es sich um Räumlichkeiten handelt, die auch zu geschäftlichen Zwecken geeignet wären. Wie die Antragsgegnerin richtig ausführe, lasse sich nahezu jede Räumlichkeit zu geschäftlichen Zwecken – etwa als Lagerraum – nützen. Das sei daher nicht das richtige Abgrenzungskriterium dafür, ob es sich um einen allgemeinen Teil des Hauses handelt oder nicht.

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