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23 Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjektes (inkl WEG-Novelle 2022 und 2024)
Gem § 16 WEG kommt die Nutzung eines Wohnungseigentumsobjektes dem jeweiligen Wohnungseigentümer zu.
Bei der Nutzung/Änderung sind jedoch weitere Bestimmungen zu beachten, jegliche Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes, sei es nur das Objekt betreffend, sei es unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen der Wohnanlage, muss überprüft werden, nämlich insofern, ob die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer hierfür notwendig ist bzw falls keine Zustimmung erlangt werden kann, diese durch das Gericht ersetzt werden kann; oder ob bagatellhafte Änderungen vorliegen, die ohne vorherige/nachträgliche Genehmigung der Wohnungseigentümer vorgenommen werden können.