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17.7.3 Parteienpflichten im Anwendungsbereich des ABGB
Erhaltung nach § 1096 ABGB
Im Anwendungsbereich des ABGB ist Ausgangspunkt für die Erhaltungspflicht des Bestandgebers der vertraglich vereinbarte Gebrauch. Im Zweifel hat der Bestandgeber die Bestandsache in brauchbarem Zustand zu übergeben und während der gesamten Vertragslaufzeit in diesem Zustand zu erhalten (sog statischer Erhaltungsbegriff). • [Fußnote: RIS-Justiz RS0021199. Vgl auch Pesek in Schwimann/Kodek, § 1096 ABGB Rz 33 ff; Würth in Rummel, § 1096 ABGB Rz 3 ff; Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, § 1096 Rz 3 ff; Riss, 1.2 ff.] Die Erhaltungspflicht erstreckt sich sowohl auf das Bestandobjekt als auch auf die allgemeinen Teile des Hauses wie zB das Stiegenhaus, zu deren Benützung der Bestandnehmer vertraglich oder nach der Verkehrsauffassung berechtigt ist. Dies kann zB auch die gefahrlose Benutzung eines allfälligen Lifts umfassen. • [Fußnote: OGH 18.03.1997, 5 Ob 72/97t MietSlg 49.111 = immolex 1997, 137 (Pfiel): Unbenutzbarkeit eines immer wieder defekten Lifts durch den aufgrund eines Schlaganfalls darauf angewiesenen Mieter.]